ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFBEDINGUNGEN

1.

Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird in fremden Namen und für fremde Rechnung durchgeführt.

2.
Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand ausgeboten, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung befinden. Kosten der Demontage, der Verladung, des Transportes u.ä. trägt der Erwerber. Katalog. bzw. Listenbeschreibungen werden nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen. Der Versteigerer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Mängel. Ebenfalls keine Gewähr übernimmt der Auktionator für mündliche Angaben oder Zusagen. Die Objekte können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Nach erfolgten Zuschlag werden keine Reklamationen mehr angenommen.

3.
Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzunehmen.

4.
Der Zuschlag wird nach dreimaligen Aufruf an den Meistbietenden erteilt, sofern der vom Einlieferer vorgeschriebene Listenpreis erreicht ist. Unter dem Limitpreis kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen. Der Zuschlag unter Vorbehalt bindet den Bieter zwei Wochen an sein Gebot. Erhält er innerhalb dieser Zeit keine schriftliche Benachrichtigung über den vorbehaltlosen Zuschlag, wird sein Gebot nicht wirksam. Der Zuschlag unter Vorbehalt kann jederzeit durch neuen Ausruf oder weiteres Gebot überholt werden. Beim Gebot des Limitpreises kann der Zuschlag sofort fest erfolgen.. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen. In Diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot oder bestehen Uneinigkeiten über den Zuschlag, so kann der Auktionator das Objekt sofort nochmals ausrufen und den Zuschlag zugunsten eines Bieter wiederholen.

5.
Die im Katalog bzw. Verzeichnis mit o.L. bezeichneten Objekte, können laut Auftrag des Einlieferers vom Auktionator nach eigenen Ermessen ausgerufen und zugeschlagen werden.

6.
Will ein Höchstbieter sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Auktionator diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenen Rechte weiterverfolgen. Ebenso kann der Versteigerer den Zuschlag dem vorherigen Bieter erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen.

7.
Der ordnungsgemäß erteilte Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und sofortigen Bezahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechselungen usw. auf den Bieter über. Das Eigentum geht erst nach erfolgter Bezahlung auf den Käufer über. Die Objekte werden nach Zahlung ausgeliefert.

8.
Jeder Bieter kauft auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung . Auf den Zuschlagpreis kommt das vom Ersteigerer an den Auktionator zu zahlende Aufgeld in Höhe von 15% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag. Anzahlungen sind Reugeld. Der Gesamtpreis ist sofort fällig. Zahlungsart: Bankbestätigte Schecks, LZB-Schecks, Kleinbeträge Barzahlung möglich. Im Falle der unbaren Zahlung verbleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferers. Zuschläge können nur dann umsatzsteuerfrei berechnet werden, wenn Bieter und Käufer aus EU-Mitgliedsstaaten eine amtlich beglaubigte Ust-ID-Nummer vorlegen. Die Mehrwertsteuer ist für Bieter und Käufer aus Nicht-EU-Staaten zu hinterlegen, sie wird jedoch nach Vorlage der ordnungsgemäß abgestempelten Ausfuhrbescheinigung zurückerstattet.

9.
Die Abnahme der ersteigerten Gegenstände muss vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung innerhalb von 2 Stunden nach der Versteigerung erfolgen. Die Haftung für etwaige Beschädigung oder Verlust übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

10.
Innerhalb des Versteigerungslokals haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen- auch ohne Verschulden für jeden von ihn verursachten Schaden. Das Betreten des Versteigerungslokales und des dazugehörigen Geländes zum Zweck der Besichtigung, Teilnahme an der Versteigerung oder Abholung erfolgt auf eigenes Risiko. Keine Haftung übernimmt der Auktionator für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung oder Abholung.

11.
Die Aufzeichnungen über die Versteigerung können von den Beteiligten eingesehen werden.

12.
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung. die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingengen bleibt hiervon unberührt.

13.
Die vorgenannten Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.






ROBERT WEIS, ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER AUKTIONATOR
Weis & Weis Auktionen GmbH


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